Stand: 30.12.2022

Präambel

Die Grüne Jugend (GJ) Kreis Lippe sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grünen-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Kreis Lippe .

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Kreis Lippe (GJ Kreis Lippe). 

(2) Die Grüne Jugend Lippe ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Lippe, jedoch politisch und organisatorisch selbstständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Lippe.

(3) Der Sitz der Grünen Jugend Kreis Lippe ist Lippe. 

§ 2 Aufgaben

Die GJ Kreis Lippe stellt sich folgende Aufgaben:

  1. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
  2. Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
  3. Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
  4. Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Kreis Lippe innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied der Grünen Jugend Kreis Lippe kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Kreis Lippe bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend NRW aus dem Kreis Lippe sind Mitglieder der Grünen Jugend Kreis Lippe und umgekehrt.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend NRW angerufen werden. 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Kreis Lippe zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen. 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend NRW.

(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl-, noch stimmberechtigt.

(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

§ 4 Gliederung und Aufbau

Die GRÜNE JUGEND KREIS LIPPE setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

(1) Mitgliederversammlung

(2) Plenum

(3) Vorstand

(4) Arbeitskreise

(5) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Kreis Lippe. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per Mail oder in die offizielle Messenger-Gruppe) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per e-Mail zu stellen.

(2) Die MV

  • bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Kreis Lippe,
  • nimmt Berichte entgegen,
  • beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn, wählt Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen
  • beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
  • berät und beschließt den Haushalt,
  • nimmt den Kassenbericht entgegen.

(3) Anträge sollten (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken oder öffentlich (beispielsweise auf der Website, in einem Wiki o.ä.) zugänglich machen.

(4) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.

§6 Plenum (Pl)

(1) Das Plenum ist die mindestens monatlich stattfindende Versammlung der aktiven Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder.

(2) Planung, Organisation und Einladung zum Plenum erfolgen durch den Vorstand.

(3) Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder.

(4) Das Plenum

1. beschließt über unsere ständigen Angelegenheiten,

2. kontrolliert den Vorstand,

3. trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei,

4. bildet durch einfachen Mehrheitsentscheid Arbeitskreise und bestimmt die koordinierenden Personen.

(6) Das Plenum darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen.

§7 Vorstand

(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GRÜNEN JUGEND KREIS LIPPE im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt die GRÜNE JUGEND KREIS LIPPE nach innen und außen sowie gegenüber der Partei Bündnis 90/Die Grünen LIPPE.

(2) Zentrale Kernaufgaben der Vorstandarbeit sind u.a.:

1. Finanzangelegenheiten,
2. Öffentlichkeitsarbeit,
3. interne Vernetzung und Koordinierung der Plena und der Arbeitskreise
4. Koordinierung von Bildungsangeboten,
5. Bündnisarbeit und Kooperation.

(3) Der Vorstand setzt sich jeweils zusammen aus:

1. zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine FLIT*Person,
2. einer*m Schatzmeister*in (im Folgenden Schatzi*) und
3. eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl an Beisitzer*innen.

(4) Die Sprecher*innen und die*der Schatzi bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand. Der gesamte Vorstand muss mindestens zur Hälfte aus FLIT*personen bestehen.

(5) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung oder das Plenum eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.

(6) Gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand der GRÜNEN JUGEND KREIS LIPPE und eines Landes- oder des Bundesvorstandes von Bündnis 90/Die Grünen, des Europaparlamentes, des Deutschen Bundestages oder des Landtages NRW schließt sich aus.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn acht Tage vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag gestellt wird. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt werden.

(8) Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und in politischen Fragen grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.

(9) Der Vorstand

1. muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorlegen.
2. steht in der Verantwortung nach seiner Amtszeit eine möglichst reibungslose Übergabe der Geschäfte an seine Nachfolge zu ermöglichen.
3. berichtet regelmäßig über seine Arbeit.
4. gibt sich selbst eine den Mitgliedern zugängliche Geschäftsordnung, die Näheres regelt.

(10) Der Vorstand hat sicher zu stellen, dass alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt werden. Dies hat mit aktuellen Datenschutzstandards übereinzustimmen.

§9 Finanzen

(1) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen schriftlichen Jahresabschluss für das Vorjahr und im Falle einer eigenen Kontoführung schriftlich einen Haushaltsplan für das Folgejahr vor. Beide müssen zu Beginn der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich ausliegen.

(2) Alle Ausgaben müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, die*der Schatzmeister*in kann alleine Einzelausgaben bis zu einer Höhe von 1% des veranschlagten Haushaltsvolumens – gemessen an den Ausgaben – tätigen. Ausgaben müssen mit der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Entscheidungen der Plena konform sein. Über Näheres entscheidet der Vorstand.

(3) Im Falle einer eigenen Kontoführung gilt des Weiteren:

1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Rechnungsprüfer*in. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
2. Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND KREIS LIPPE befinden. Rechnungsprzwei gleichberechtigten Sprecherinnen, davon mindestens eine FLITPerson,üfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.
3. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung der GJ Kreis Lippe kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Lippe, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

§12 Bestandteile

(1) Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND KREIS LIPPE ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Das FLIT*Statut der GRÜNEN JUGEND KREIS LIPPE ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Die Geschäftsordnung der GRÜNEN JUGEND KREIS LIPPE ist Bestandteil dieser Satzung.

(4) Die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND KREIS LIPPE ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.12.2022.